Bankfähigkeit - allseits gefragt

Ist eine Bank bereit, einen Goldbarren anzukaufen, so wird dieser Barren dann als „bankhandelsfähig“ bezeichnet. Kriterien für eine solche Handelsfähigkeit sind beispielsweise der unzweifelhaft gute Ruf des Barrenherstellers und die Erhaltung. In der Regel wird das Renommee des Barrenproduzenten dann als vorausgesetzt angesehen, wenn sich der Hersteller als von der LBMA (London Bullion Market Associacion) zertifiziert bezeichnen kann. Das sind bei weitem nicht alle Hersteller.

Die allgemeine Handelsfähigkeit der Barren am Standort der Bank ist natürlich weiteres und unabdingbares Kriterium. Schmelzware wird durch Banken nur in seltenen Ausnahmefällen mit entsprechenden Abschlägen angekauft. Untypische Gewichtseinheiten wie bspw. 10 Tolas oder Teile sonst üblicher Gewichte, aber als solches Teilstück jedoch ungewöhnlich wie bspw. eine Viertelunze im Goldbarren sind in Deutschland nicht bankhandelsfähig. Solche Goldbarren werden selbst dann bei hiesigen Banken kaum gehandelt werden, wenn sich die Barren in optimalem Zustand befinden und von einem Hersteller stammen, der über jeden Zweifel erhaben ist.

Bei Münzen ist die Bankfähigkeit davon abhängig, ob diese Münzen bei der jeweiligen Bank gelistet sind. Es gibt hier durchaus von Bank zu Bank und Sparkasse erheblich unterschiedliche Handhabung. Medaillen, also runde Einheiten ohne gesetzlichen Nennwert einer Währung, sind in aller Regel komplett nicht Bankfähig.